Geldleistungen

Pflegegrad
(PG)
Sachleistungen
nach
§36 SGB XI

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
Beratungsbesuch bei Geldleistungsempfängern
§37 Abs. 3 SGB XI
Betreuungs-,
Entlastungs-
und Hauswirt-
schaftsleistungen nach
§45 b SGB XI
PG 10,- €0,- €bis zu 77,68 €131,- €
PG 2761,- €3.539,- € pro Jahrbis zu 77,68 €131,- €
PG 31.432 €3.539,- € pro Jahrbis zu 77,68 €131,- €
PG 41.778 €3.539,- € pro Jahrbis zu 77,86 €131,- €
PG 52.200 €3.539,- € pro Jahrbis zu 77,68 €131,- €

Übersicht zu ausgewählten Leistungen pro Monat ab 01.01.2026

Gemeinsames Jahresbudget: Seit Juli 2025 ist die Verhinderungspflege mit der Kurzzeitpflege in einem gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zusammengefasst, den Sie flexibel für beide Leistungsarten nutzen können.

Ein Pflegeberatungsbesuch (nach § 37 Abs. 3 SGB XI) ist ein gesetzlich vorgeschriebener Beratungseinsatz für Menschen, die zu Hause gepflegt werden.

Wer ist betroffen?

  • Pflicht: Für alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5, die ausschließlich Pflegegeld erhalten und keinen ambulanten Pflegedienst für die Grundpflege beauftragt haben.
  • Freiwillig: Für Pflegegrad 1 sowie für Personen, die bereits Pflegesachleistungen durch einen Pflegedienst beziehen.

Wie oft findet der Besuch statt?

  • Pflegegrad 2 und 3: 1-mal pro Halbjahr (Zeiträume: 1. Januar – 30. Juni und 1. Juli – 31. Dezember).
  • Pflegegrad 4 und 5: 1-mal pro Halbjahr (optional 1-mal pro Vierteljahr).
  • Pflegegrad 1: Bis zu 2-mal im Jahr (freiwillig).

Wo und wie findet er statt?

  • Der Termin findet grundsätzlich in der häuslichen Umgebung der pflegebedürftigen Person statt.
  • Alternativ kann die Beratung – unter bestimmten Voraussetzungen – per Videokonferenz stattfinden (aktuell im Wechsel möglich, d. h. jede zweite Beratung kann digital erfolgen).
  • Kosten: Die Kosten übernimmt vollständig die Pflegekasse.

Wer führt den Besuch durch?

  • Zugelassene ambulante Pflegedienste oder unabhängige, anerkannte Beratungsstellen / Pflegefachkräfte

Was passiert, wenn man den Termin verpasst?

Wird der Beratungseinsatz versäumt, fordert die Pflegekasse zur Nachholung auf. Reagiert man nicht, droht eine Kürzung oder der vollständige Entzug des Pflegegeldes.

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