Steuertips

Steuertipps für Angehörige: Absetzbarkeit von Pflegekosten

Für Angehörige von pflegebedürftigen Personen gibt es wichtige steuerliche Erleichterungen, die zu beachten sind. Pflegekosten können unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer abgesetzt werden, was eine wesentliche finanzielle Unterstützung darstellen kann.

Absetzbarkeit von Pflege- und Betreuungskosten

  • Wer kann Kosten absetzen? Nicht nur die pflegebedürftige Person selbst, sondern auch deren Angehörige können Aufwendungen für Pflege und Betreuung von der Einkommenssteuer abziehen. Voraussetzung dafür ist, dass die Angehörigen tatsächlich für diese Kosten aufkommen.
  • Höhe des Steuerabzugs: 20% der Aufwendungen für Betreuungsleistungen können direkt von der Steuer abgezogen werden. Dieser Abzug ist jedoch auf maximal 4.000 € pro Jahr begrenzt. Wichtig ist, dass erstattete Beträge von der Pflegeversicherung vorab von den Aufwendungen abgezogen werden müssen.

Voraussetzungen für den Steuerabzug

  1. Erbringung der Dienstleistungen: Die Dienstleistungen müssen im Haushalt des Angehörigen oder im eigenen Haushalt der pflegebedürftigen Person im Inland erbracht werden. Dies gilt auch, wenn der Haushalt sich in einem Heim befindet.
  2. Nachweis der Aufwendungen: Der Angehörige muss Auftraggeber der Leistung sein und eine entsprechende Rechnung vorlegen können. Die Bezahlung muss zwingend auf ein Konto des Leistungserbringers erfolgen. Barzahlungen sind nicht zulässig.
  3. Art der Dienstleistungen: Es muss sich um haushaltsnahe Dienstleistungen handeln, wie zum Beispiel Pflege, Versorgung und Betreuung von Personen, Zubereitung von Mahlzeiten, Wohnungspflege oder Begleitung bei Einkäufen und Arztbesuchen.

Ausschluss von Steuerermäßigungen

  • Material- und Gebrauchsgegenstandskosten: Kosten für Materialien wie Stützstrümpfe oder Gebrauchsgegenstände wie Pflegebetten und Rollatoren gehören nicht zu den absetzbaren haushaltsnahen Dienstleistungen.
  • Überschreitung der zumutbaren Belastung: Eine Steuerermäßigung kommt nicht in Betracht, soweit die Aufwendungen bereits an anderer Stelle in der Einkommensteuer berücksichtigt oder durch Pauschbeträge abgegolten sind.

Praktisches Beispiel

Anhand des Beispiels von Anton Müller, dessen Pflegekosten im Jahr 7.500 € betrugen, davon 5.400 € durch die Pflegeversicherung gedeckt und 2.100 € vom Sohn Peter Müller getragen, wird ersichtlich, wie die Aufwendungen in der Einkommenssteuererklärung berücksichtigt werden können. In diesem Fall sind 420 € (20% von 2.100 €) direkt von der Steuerzahlung abziehbar.

Wichtig zu beachten

  • Pflegegeld nach § 37 SGB XI: Dieses wird nicht auf die Pflegekosten angerechnet.

Bitte beachten Sie, dass dieses Merkblatt mit größter Sorgfalt erstellt wurde, jedoch keine Haftung für den Inhalt übernommen werden kann. Im Zweifel sollten Sie Ihren Steuerberater konsultieren.

(Merkblatt Pflegekosten 2017-03/12, Stand 22.03.2012, Seite 1)